Strafrecht
Sie haben eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, eine Anklage, einen Strafbefehl oder einen Bußgeldbescheid erhalten? Wir vertreten Sie effizient, durchsetzungsstark und engagiert. Wir sind spezialisiert auf die Verteidigung im allgemeinen Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Jugendstrafrecht, Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht.
Als Geschädigter begleiten wir Sie von der Anzeigenerstattung über die Zeugenbeistandschaft bis zur Nebenklage und Durchführung eines Adhäsionsverfahrens oder eines Gewaltschutzverfahrens.
Strafrecht
Allgemeines Strafrecht
Ein strafrechtliches Verfahren ist sowohl für die Beschuldigten als auch für die Opfer von hoher psychischer Belastung. Hier drohen neben der Gefährdung der Existenz auch weitreichende andere Konsequenzen, im schlimmsten Fall Untersuchungs- und Vollstreckungshaft. Die frühestmögliche Einschaltung eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts ist von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens. Je früher ein Verteidiger mandatiert wird, umso größer ist die Einflussmöglichkeit auf den Ausgang des Verfahrens.
Der Beschuldigte kann ohne versierte anwaltliche Beratung zu seinem eigenen, wichtigsten Belastungszeugen werden. Deshalb gilt; machen Sie zunächst keine Angaben gegenüber der Polizei oder weiteren Ermittlungsbehörden, auch wenn Sie sich keiner Schuld bewusst sind.
Ein Beschuldigter muss zu keiner Zeit Angaben zur Tat machen. Das Schweigen ist ureigenes Beschuldigtenrecht und darf nicht gegen ihn verwendet werden.
Um eine wirksame Verteidigungsstrategie erarbeiten zu können, ist zunächst Akteneinsicht durch einen Verteidiger zu nehmen. Nur so kann man sich ein konkretes Bild über die erhobenen Vorwürfe und die Beweismittel verschaffen.
Im allgemeinen Strafrecht beraten und vertreten wir Sie in jedem Stadium, auch als Pflichtverteidiger bei sämtlichen Straftatbeständen, insbesondere bei
- Körperverletzungsdelikten
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- Diebstahl und Raub, Erpressung und räuberischer Erpressung
Nötigung - Hausfriedensbruch
- Beleidigung
Wirtschaftsstrafrecht
Wir beraten und vertreten Sie im Wirtschaftsstrafrecht.
Die Verwicklung in ein Wirtschaftsstrafverfahren geschieht schneller, als man denkt. Als Beschuldigter sieht man sich hier mit einer komplexen Materie konfrontiert und hochqualifizierten Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Wirtschaftsstrafkammern ausgesetzt. Die Vertretung durch einen Verteidiger, der sowohl erfahren im Wirtschafts- als auch im Strafrecht ist, ist unerlässlich. Beide Rechtsgebiete bilden seit Jahren unsere Kernkompetenzen, so dass anders als in anderen Kanzleien die Hinzuziehung eines externen Beraters nicht erforderlich ist.
Im Wirtschaftsstrafrecht beraten und vertreten wir Sie auf den Gebieten::
- Geldwäsche
- Betrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug und Untreue
- Insolvenzverschleppung
- Schuldnerbegünstigung
- Gläubigerbenachteiligung
- Bankrott
- Churning
Wir übernehmen Ihre Strafverteidigung, erstellen für Sie strafrechtliche Gutachten und begleiten Sie auch als Anzeigenerstatter, in der Privat- oder Nebenklage. Wir bereiten das hochkomplexe Strafverfahren in verständlicher Form für Sie vor und machen uns die Wahrnehmung Ihrer verfassungsmäßigen und prozessualen Rechte zur Aufgabe.
Betäubungsmittelstrafrecht
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Deutsche Bundesrepublik, das Handeltreiben, der Anbau (Growen), der Besitz oder das Fahren unter Einfluss von Rauschmitteln können zu empfindlichen Haftstrafen, Einziehung von Vermögenswerten oder dem Verlust der Fahrerlaubnis führen.
Frühe anwaltliche Beratung und Verteidigung sind notwendig, da eigene Aussagen, auch wenn man sich keines Vorwurfs bewusst ist, schnell verheerherende Konsequenzen haben können.
Im Betäubungsmittelstrafrecht beraten und vertreten wir Sie auf den Gebieten:
- Verstoß gegen das BtMG
- Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmittel
- Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
- Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln
- Schmuggel von Betäubungsmitteln
- Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Insbesondere da Beschuldigten die Tragweite der eigenen Handlungen oft nicht bewusst ist, droht die Gefahr, dass sie selbst zu ihrem eigenen Belastungszeugen werden.
Der Konsum von Rauschmitteln ist nicht strafbar, wohl aber der Besitz, das gilt auch für geringe Mengen. Bei diesen besteht aber die Möglichkeit des § 31 a BTMG, die Staatsanwaltschaft kann bei Eigenbedarf von einer Strafverfolgung absehen, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Den Straftatbestand des Handeltreibens erfüllt man schneller als gedacht, er liegt nämlich nicht nur dann vor, wen man konkret selbst Rauschmittel zum Erwerb anbietet, sondern bei jeder eigennützigen, auf Umsatz gerichteten Tätigkeit, auch wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt. Dies kann unter anderem schon dann der Fall sein, wenn man über geplante BTM-Verkäufe spricht.
Nicht selten versuchen die Ermittlungsbehörden Beschuldigte unter Hinweis auf § 31 BTMG (Straffreiheit oder Strafmilderung) zu einer Aussage zu bewegen. Ob und wann der Beschuldigte sich zu dem Vorwurf äußert, kann nur nach Prüfung und Beratung durch den Verteidiger entschieden werden. Eine Aussage allein vor dem Hintergrund der vermeintlichen Strafmilderung nach § 31 BTMG zu tätigen, muss sorgsam abgewogen werden und beinhaltet für den Beschuldigten vielfältige Gefahren tatsächlicher Natur.
Vorsicht, häufig verdrängt oder unbeachtet: der regelmäßige Konsum von Betäubungsmitteln kann nach § 46 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
Bei einer Verurteilung aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 2 Jahren kann regelmäßig durch einen erfahrenen Verteidiger eine Therapie statt Strafe nach § 35 BTMG erreicht werden.
Jugendstrafrecht
Auch im Jugendstrafrecht verfügen wir über langjährige Erfahrungen. Das Jugendstrafrecht hat gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht zahlreiche Besonderheiten,
Ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt, richtet sich insbesondere nach dem Alter des vermeintlichen Täters:
Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17 Jahren gilt immer Jugendstrafrecht.
Zwischen 18 und 21 gilt man als vor dem Gesetz als Heranwachsender. In dieser Altersgruppe kann entweder noch das Jugendstrafrecht oder schon das Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden. Dies ist eine Einzelfall Entscheidung, bei der der Reifezustand des Täters auch durch die Jugendgerichtshilfe beurteilt wird. Die Anwendung von Jugendstrafrecht bildet eine wichtige Verteidigungsstrategie, da es die milderen Mittel beinhaltet.
Während das Erwachsenstrafrecht den Täter sanktioniert, ihn also bestraft, verfolgt das Jugendstrafrecht auch erzieherische Zwecke.
Eine klassische Strafe als Jugendstrafe, ist nur das äußerste Mittel. Im Vorfeld bietet sich bei engagierter Verteidigung und Begleitung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt die Möglichkeit eine Verurteilung zu Erziehungsmaßregeln wie Weisungen oder zu Zuchtmitteln wie Verwarnungen und die Erteilung von Auflagen etwa zur gemeinnützigen Arbeit oder (Freizeit-)Arrest.
Im Jugendstrafrecht beraten und vertreten wir Sie auf den Gebieten:
- Diebstahl
- Sachbeschädigung
- Drogendelikte
- Körperverletzung und andere Gewaltdelikte
- Fahren ohne Fahrerlaubnis und andere Verkehrsdelikte
- Ordnungswidrigkeiten
Geschädigtenvertretung / Opferrecht
Von immer größer werdender Bedeutung ist die Vertretung von Geschädigten einer Straftat. Auch oder gerade hier, empfiehlt sich für Wahrnehmung Ihrer Rechte die Hinzuziehung eines erfahrenen Strafverteidigers.
Die anwaltliche Tätigkeit beginnt idealerweise bereits mit der Anzeigenerstattung oder einer Zeugenbeistandschaft. Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens können sich (nicht bei jeder Straftat und auch nicht bei Strafverfahren gegen Jugendliche) Geschädigte nach Antrag als Prozessbeteiligte dem Verfahren gegen den Anklagten anschließen. Grundsätzlich ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt hier nicht vorgeschrieben. Aber: sie empfiehlt sich: Die Nebenklägerin/der Nebenkläger kann nämlich, wie Staatsanwaltschaft und Verteidigung Beweis- und Befangenheitsanträge, Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten stellen und von seinem Fragerecht Gebrauch machen.
Die Nebenklägerin/der Nebenkläger kann während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein, ist er /oder sie zugleich ein wichtiger Belastungszeuge gegen den Angeklagten, empfiehlt sich jedoch bis zum Abschluss der Aussage seine Rechte durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Die Nebenklägerin/der Nebenkläger hat weiterhin die Möglichkeit, Einsicht in die Strafakte zu nehmen, dies indes nur durch einen Rechtsanwalt.
Schließlich kann die Nebenklägerin/ der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Schuldfrage Rechtsmittel (Berufung oder Revision) gegen das Urteil einlegen.
Die Vertretung eines Geschädigten setzt neben dem Strafrecht ein vielfältiges und breitgefächertes Wissen voraus.
Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Opfers einer Straftat wird nicht durch die reine Prozessbegleitung im Strafverfahren optimal gewährleistet. Es ist vielmehr erforderlich, dass auch zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen den Täter, etwa in einem Adhäsionsverfahren oder einem getrennten Verfahren vor einem Zivilgericht durchgesetzt werden.
Das Opfer einer Gewalttat hat darüber hinaus die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung (etwa mit einem Näherungsverbot) gegen den Täter zu erwirken, also aktiv für seinen eigenen Schutz zu sorgen.
Unsere Kanzlei ist insbesondere spezialisiert auf die Geschädigtenvertretung in Kapitalstrafsachen wie Mord und Totschlag.
In der Geschädigtenvertretung / beim Opferrecht beraten und vertreten wir Sie auf den Gebieten:
- Zeugenbeistandschaft
- Anzeigenerstattung
- Nebenklagevertretung
- Adhäsionsverfahren/ Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen
- Gewaltschutzverfahren
Verkehrsstrafrecht / Ordnungswidrigkeitenrecht
Viele Menschen kommen im Laufe ihrer Karriere als Autofahrer mit dem Verkehrsstrafrecht in Berührung. Ob im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit, etwa bei Rotlichtverstößen, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder im Rahmen einer Straftat wie dem unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, der Trunkenheit im Verkehr, Nötigung im Straßenverkehr oder dem Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Mit diesen Verstößen oder Vorwürfen ist nicht zu spaßen, denn sowohl bei Ordnungswidrigkeiten als auch bei Verkehrsstraftaten können spürbare Konsequenzen drohen.
Ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sind keine Seltenheit und werden neben der Strafe regelmäßig angeordnet.
Außerdem kann eine Begutachtung der Fahreignung (häufig auch MPU- Medizinisch- Psychologische-Untersuchung) angeordnet werden.
Im Verkehrsrecht / bei Ordnungswidrigkeiten beraten und vertreten wir Sie auf den Gebieten:
- Unfallflucht
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen
- Fahren unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Geschwindigkeitsverstößen
- Rotlichtverstöße und andere Ordnungswidrigkeiten