Wer einen Kredit beantragt, eine Wohnung mieten oder einen neuen Stromversorger braucht, der kommt ohne Beurteilung seiner Bonität durch die Schufa nicht ans Ziel. Die als privatwirtschaftliches Unternehmen geführte Schufa Holding sammelt Daten von über 10.000 Kooperationspartnern – darunter Banken, Energieunternehmen, Inkassounternehmen etc.
Diese Partner sammeln fleißig, so ist es der Schufa möglich, über nahezu jeden geschäftsfähigen Bürger ein automatisiertes Profil anzulegen: Den sogenannten Schufa-Score zwischen 0 und 100 %.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun klargestellt: Wenn eine Vertragsanbahnung, also z.B. ein Kreditvertrag, nur auf Basis dieses Schufa-Bewertungssystems abgewickelt wird, dann ist das nicht zulässig, denn Artikel 22 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verbietet automatisierte Entscheidungen.
Der EuGH verhandelte bei dieser Entscheidung Fälle aus Deutschland. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte diese Fälle dem EuGH vorgelegt, um eine rechtliche Klärung der anstehenden Fragestellungen zu erreichen.
Fest steht jetzt: Automatisierte Entscheidungen aus sogenannten Profilings dürfen nicht allein zur Bemessung der Kreditwürdigkeit oder generell zu Entscheidungen über einen Vertragsschluss herangezogen werden. Eine „automatisierte Kreditverweigerung“ auf Basis des Schufa-Scores ist also nicht mehr zulässig.
Vor dem EuGH geklagt hatte ein Bankkunde, der aufgrund eines schlechten Schufa-Scores keinen Kredit bekommen hatte und im Anschluss nicht ausreichende Erklärungen durch den Ermittler des Wertes erhielt. Die Schufa kam auch seinem Antrag, Daten zu löschen, nicht nach – beides klare Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung.
Der Kredit wurde ausschließlich auf Basis eines theoretischen und elektronisch generierten Wertes ermittelt. Solche Profile können Menschen diskriminieren, wenn z.B. Daten zur Wohnlage, Familienstatus und Alter vermengt werde. Solange nicht klar ist, wie die Schufa Daten verarbeitet und welche Daten sie verwendet, ist der Score grundsätzlich unzulässig. Nach dem Urteil des EuGH gehe ich davon aus, dass auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden entsprechend entscheiden wird und die Möglichkeiten der Schufa, die Auskunft zu verweigern, deutlich einschränken wird.
Wie können wir Ihnen helfen?
Als Rechtsanwältin vertrete ich bereits zahlreiche Mandanten gegen die Schufa in strittigen Auskunftsersuchen und im Hinblick auf die Folgen von Schufa-Scores. Meist geht es dabei um Vertragskonditionen, die sich durch veränderte Scores verschlechtert haben (z.B. erhält ein Bankkunde aufgrund seines Schufa-Scores einen schlechteren Zinssatz). Wenn die Schufa keine handfesten Gründe für der Wert liefern kann, ist eine Verschlechterung der Vertragsbedingungen nur aufgrund des Scores nicht zulässig.
In einem aktuellen Verfahren, welches ich gegen die Schufa führe, dürfte sich das Urteil des EuGH unmittelbar zugunsten meines Mandanten auswirken. Im dortigen Verfahren war es durch einen plötzlich schlechten Scoringwert nicht zu vereinbarten Kontoauflösungskonditionen gekommen. Dadurch ist meiner Mandantin ein erheblicher Schaden entstanden. Bislang konnte die Schufa in diesem Verfahren den Abfall des Scoring-Wertes nicht ansatzweise erläutern. Stattdessen erhielt ich von der Schufa nur Standardantworten.
Vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung haben die Betroffenen jetzt eine deutlich verbesserte Verhandlungsposition.
Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass das Schufa-Urteil des EuGH weitreichende Folgen haben wird, die nahezu alle Bürger betreffen. Sollten auch Sie von einem schlechten Schufa-Score betroffen sein und darauf wirtschaftliche Nachteile erleiden, helfen wir Ihnen gerne weiter.